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Satzung
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Satzung
des Männer-Gesangvereins „Lyra“ 1906 e. V. Wehlen
vom 20.11.2009
§ 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein, der Mitglied des Chorverbandes Rheinland-Pfalz im Deutschen Chorverband ist, führt den Name „Männer-Gesangverein „Lyra“ 1906 Wehlen“ mit dem Zusatz „e.V.“(2) Er hat seinen Sitz in Bernkastel-Kues, Stadtteil Wehlen, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wittlich eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Chorproben sowie Chorkonzerte und Beteiligung an anderen musikalischen Veranstaltungen verwirklicht. Der Chor stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. (3) Der Verein ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zahlungen begünstigt werden. (5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. (6) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder (1) Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven (fördernden) Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede männliche Person sein. Inaktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Die Aufnahme einer weiblichen oder männlichen Person als inaktives Mitglied in den Verein ist nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. (2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das neue Mitglied erhält ein Begrüßungsschreiben und einen Abdruck der Satzung. (3) Lehnt Der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. (4) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in der Regel auf dem jährlich stattfindenden Liederabend des Vereins.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet a)durch freiwilligen Austritt, b)durch Ausschluss. (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. (3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. (4) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufung einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen, die Interessen des Chores innerhalb und außerhalb der Chorproben zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohl und dem Ansehen des Chores förderlich ist. Jede Woche ist eine Chorprobe. (2) Nach Bedarf können vom Chorleiter im Einvernehmen mit dem Vorstand außerordentliche Chorproben einberufen werden. (3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Dieser ist am 1. Oktober jeden Jahres fällig. (4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Sonderbeitrag. (5) Ehrenmitglieder und Jugendliche unter 18 Jahren sind beitragsfrei.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel (gestrichen)
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a)die Mitgliederversammlung, b)der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. (2) Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. (3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. (5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a)Feststellung, Neufassung, Änderung, Aufhebung und Auslegung der Satzung, b)Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes, c)Wahl des Vorstandes, d)Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren, e)Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, f)Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes, g)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, h)Entscheidung über die Berufung nach § 3 (Ablehnung eines Aufnahmeantrages) und § 4 (Ausschluss aus dem Verein) der Satzung, i)Ernennung von Ehrenmitgliedern, j)Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters, k)Wahl eines stellvertretenden Schriftführers und eines stellvertretenden Kassenführers, l)Wahl eines Notenwarts und eines Jugendvertreters. (7) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. (8) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a)dem geschäftsführenden Vorstand, b)dem Chorleiter, c)acht Beisitzern, die aktive Mitglieder des Chores sind. Es dürfen auch 6 aktive und zwei inaktive Mitglieder gewählt werden. (2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: a)der Vorsitzende, b)der stellvertretende Vorsitzende, c)der Schriftführer, d)der Kassenführer. (3) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. (4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. (5) Für den Schriftführer und den Kassenführer wird je ein Stellvertreter gewählt. Sie gehören zu den Beisitzern im Sinne von Abs. 1 c). (6) Zu den Beisitzern im Sinne von Abs. 1 c) gehören auch der Notenwart und der Jugendvertreter (7) Der Vorstand mit Ausnahme des Chorleiters wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Auf Antrag kann auch durch Handzeichen gewählt werden. (8) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzen nach Bedarf zu einer Sitzung einberufen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. (9) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört neben anderen in der Satzung genannten Zuständigkeiten die laufende Geschäftsführung des Vereins. (10) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und sorgt für deren Ausführung. (11) Der Vorstand beruft den Chorleiter und regelt dabei die Anstellungsbedingungen. (12) Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Chorprobe Die Chorproben leitet der Chorleiter. Die Aufrechterhaltung der Ordnung bei den Chorproben ist ein uneingeschränktes Recht des Chorleiters sowie des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters. Eine Kritik der gesanglichen Leistungen des gesamten Chores sowie einzelner Mitglieder steht jedoch nur dem Chorleiter zu.
§ 12 Vorübergehendes Ausscheiden
Wer durch besondere Umstände (d.h. beruflicher Art usw.) aus dem Verein austreten muss, kann jederzeit wieder eintreten, ohne den Mitgliedsbeitrag nachzuzahlen. Das betreffende Mitglied hat sich in diesem Falle beim Vorstand anzumelden, der über die Angelegenheit im Sinne der Satzung entscheidet.
§ 13 Zugang neuer Mitglieder
Meldet sich ein Mitglied im Verein an, welches vorher einem anderen Gesangverein aktiv angehört hat, so wird die vergangene Mitgliedschaft bei einem anderen Chor angerechnet, d.h. die Mitgliedschaft ist durch den Vereinswechsel nicht unterbrochen. Darüber beschließt der Vorstand.
§ 14 Tod eines Mitgliedes (1) Der Chor beteiligt sich aktiv bei der Beerdigung folgender Mitglieder: a)beim Tode eines Sängers, b)beim Tode eines Ehrenmitgliedes, welches früher auch aktiver Sänger war, (2) Es erfolgt keine Kranzniederlegung. Den Angehörigen des Verstorbenen wird jedoch ein Blumengutschein überreicht. Über dessen Höhe entscheidet der Vorstand.(3) Bei allen anderen Mitgliedern beteiligt sich eine Abordnung an der Beerdigung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. (4) Jeweils am darauf folgenden Sonntag erweist der Chor dem Verstorbenen am Grabe die letzte Ehre durch einen oder mehrere Liedvorträge.
§ 15 Auftreten des Chores (1) Der Chor nimmt an allen festlichen Ereignissen im Dorfgeschehen teil. Dazu gehören: a)Goldene Hochzeit, b)Diamantene Hochzeit, c)Primiz, d)Pfarrereinführung, e)Seniorennachmittag, f)Jubiläen usw. (2) Heiratet ein aktives Mitglied, so wird ihm vom Chor ein Ständchen gebracht. (3) Der Chor kann sich auf Bestellung an festlichen oder sonstigen Ereignissen, auch bei Nichtmitgliedern, beteiligen. Dafür ist gegebenenfalls ein angemessenes Honorar an den Verein zu zahlen. Über dessen Höhe entscheidet der Vorstand.
§16 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. (2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. (3) Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung des Chorwesens, zu verwenden. Das Vereinsvermögen wird über einen Zeitraum von 10 Jahren verwahrt, damit bei einer Wiederaufnahme des Gesangsbetriebes der Verein über das verbliebene Vermögen verfügen kann.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung (1) Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 20.11.2009 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. (2) Alle bisherigen Satzungen werden hiermit aufgehoben.
Wehlen,den 20.11.2009 gez. Helmut Zingsheim Vorsitzender
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